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Unter dem Namen “Turn- und Sportverein 1899 Goddelau“ wird die durch die Kriegsjahre unterbrochene traditionell, turnerische und sportliche Vereinstätigkeit des Turnvereins 1899 Goddelau, sowie des früheren Sportvereins 1910 Goddelau, fortgesetzt.
Der Turn- und Sportverein 1899 Goddelau ist zugleich Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt somit dessen Satzungen an. Er wird dadurch in die Lage versetzt seine eigenen Aufgaben zu erfüllen.
Aufgabe des Turn- und Sportvereins 1899 Goddelau ist: Durch die straffe und fachmännisch geleitete Körperschulung und ein geregeltes Training eine gesunde und sportlich gut durchgebildete Jugend unserem Volke zu erhalten, ihr die Grundlage unseres Sportes zu geben und durch Teilnahme an Veranstaltungen ihr Gelegenheit zum Leistungswettbewerb zu geben um dann den Besten unter ihnen den Weg zu Meisterschaften zu ebnen.
Um diese Aufgaben zu erfüllen und um ein geregeltes Vereinsleben zu gewährleisten, ist folgende Satzung gegeben:
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportvereins 1899 Goddelau, abgekürzt TSV 1899 Goddelau. Er hat seinen Sitz in Goddelau. Seine Anschrift ist die Wohnung des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
Der Verein soll dem Sport dienen, die dazu notwendigen Einrichtungen schaffen und die in der Einführung genannten Aufgaben erfüllen. Er dient weiterhin der Förderung und Pflege der Jugendarbeit.
Der Verein ist gerichtlich in das Vereinsregister einzutragen und gilt dann als eingetragener Verein (e.V.).
Der Beitritt ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jeder werden, gegen dessen Aufnahmeantrag durch den Vorstand kein Einspruch erhoben wird. Bei nicht einstimmiger Annahme entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen des Vorstandes. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf Anmeldeformularen. Es wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich beim Kassierer erfolgen.
Ein Mitglied kann nach Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied mit mehr als 3 Monats-Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug geraten ist,
b) das Mitglied die Sportgemeinschaft durch sein Verhaltenes stört oder behindert, sowie das Ansehen und die Interessen des Vereins gröblich verletzt,
c) den Anordnungen des Vorstandes und der Satzung nicht entsprochen wird.
Gegen den Ausschluss aus dem Verein steht dem Betroffenen unter Wegfall des ordentlichen Rechtsweges binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides der Einspruch an ein Schiedsgericht zu. Das Schiedsgericht setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und jeweils 2 vom Vorstand und 2 von dem Beklagten namhaft gemachten Vereinsmitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, zusammen.
a) Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Übungsstunden, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Pflichten
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins im Sinne der ihm gestellten Aufgaben und sportlichen Verpflichtungen zu unterstützen.
Insbesondere haben die aktiven Mitglieder die vom Vorstand aufgestellten Regeln einzuhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so ist er verpflichtet, sämtliche, ihm zu treuen Händen überlassenes Vereinseigentum unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so entscheidet der Vorstand, ob verliehene Ehrenzeichen und Auszeichnungen zurückzugeben sind.
Der Verein behält sich vor, in einzelnen Fällen zivil- und strafrechtlich vorzugehen, wobei in solchen Fällen der Verein vom geschäftsführenden Vorstand vertreten wird.
Der Vereinsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Er kann für die einzelnen Sparten verschieden sein. Änderungen sind auch nur durch die Generalversammlung möglich.
Unabhängig davon kann der Vorstand eine allgemeine monatlich Umlage erheben lassen, jedoch nur bis zur Generalversammlung.
Über Ermäßigungen in Härtefällen entscheidet der Vorstand, ebenso über Maßnahmen bei Verzug der Beitragsentrichtung.
Den Vorstand bilden: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und Stellvertreter, der Rechnungsführer (Kassenverwalter) und Stellvertreter, der Schriftführer und Stellvertreter, höchstenfalls 10 Beisitzer, der Vereinsjugendwart und die Spartenleiter.
Den geschäftsführenden Vorstand bilden: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und Stellvertreter, der Rechnungsführer und Stellvertreter, der Schriftführer und Stellvertreter.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Verein bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen zu vertreten.
Der 1. Vorsitzende kann im Falle seiner Verhinderung den 2. Vorsitzenden mit der Durchführung seiner Aufgaben betrauen.
Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er entscheidet über Angelegenheiten, die nicht den gesetzlichen Vorschriften oder durch die Satzungen anderen Stellen übertragen sind.
Der geschäftsführende Vorstand, sowie höchstenfalls 10 Beisitzer werden von der Generalversammlung für die Dauer von ein Jahr gewählt. Der Vereinsjugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Spartenleiter müssen spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung von den einzelnen Sparten selbständig gewählt sein.
Die Generalversammlung hat die Gewählten zu bestätigen. Der gesamte Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) muss eine Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) stattfinden, zu der mit einer 14-tägigen Frist unter Veröffentlichung der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Entgegennahme und Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung nebst Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Jahr.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Neuwahl des Vorstandes.
d) Wahl der Rechnungsprüfer.
e) Verschiedenes.
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
Jedes Mitglied über 17 Jahre hat eine Stimme. Alle Entscheidungen, außer denen, die eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder der Vereinsauflösung betreffen, werden durch Stimmenmehrheit der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 11, Absatz 1 ordnungsgemäß einberufen ist.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können von der Mitglieder- oder Generalversammlung nur mit 2/3 - Mehrheit beschlossen werden.
Die Jugendordnung ist Teil der Satzung mit seinen Organen:
- Jugendversammlung
- dem Jugendausschuss
Das bewegliche und das unbewegliche Vereinsvermögen sind durch die jeweils dafür Verantwortlichen im Interesse des Vereins zu verwalten. Über alle Anschaffungen, die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erforderlich sind, entscheidet der Vorstand. Über alle weiteren Vermögensverschiebungen, die den Betrag von 20000,00 Euro übersteigen, entscheidet die Generalversammlung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch eine gewissenhafte und geordnete Belegführung zu belegen. Alle Ausgabenbelege haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet sind. Nicht abgezeichnete Belege sind bei der Rechnungsprüfung von den Rechnungsprüfern zu beanstanden. Vorhandene Gelder dürfen nur den sportlichen Belangen des Vereins dienen. Darlehen an Vereinsmitglieder oder sonstige Personen sind nicht statthaft.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinde Riedstadt mit der Maßgabe zu, dass dieses Vermögen in vollem Umfange gemeinnützigen sportlichen Zwecken zufließt.
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