Vereinsjugend

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinsjugend des TSV 1899 Goddelau e.V. sind alle Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend.

§2 Aufgaben

Die Vereinsjugend des TSV 1899 Goddelau e.V. führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat:

a) die Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;

b) kritische Auseinandersetzungen mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;

c) Entwicklung neuer zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;

d)Ausbau von internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;

e)Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen, speziell mit den Eltern und der Schule; Bei allen Aktivitäten werden die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt.

§3 Organe

Organe der Vereinsjugend des TSV 1899 Goddelau e.V. Sind

a) die Jugendversammlung (JV)

b) der Jugendausschuss (JA).

§4 Jugendversammlung

a) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen nach §1 erwähnten Personen zusammen. Sie ist das oberste Organ der Vereinsjugend des TSV 1899 Goddelau e.V.

b) Aufgaben der Jugendversammlung

- Festlegen der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter.

- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses

- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

- Entlastung und Wahl des Jugendausschusses.

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.

c) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse Jugendlicher erforderlich ist, oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

d) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.

e) Die Jugendversammlung wählt jährlich den/die Jugendwart/in, den Jugendsprecher, die Jugendsprecherin, den/die Kassenwart/in, den die Schriftführer/in und die Beisitzer. Wahlen finden immer geheim statt.

f) Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.

§5 Jugendausschuss

a) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

- dem/der Jugendwart/in als Vorsitzender

- dem/der Jugendschriftführer/in

- dem/der Kassenwart/In (sollte 18 Jahre alt sein)

- jeweils einem Beisitzer pro Sparte

- dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin (zur Zeit der Wahl unter 18 Jahre)

b) Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben, insbesondere die Vertretung der Jugendinteressen nach innen und außen. Der Jugendausschuss führt die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendverordnung oder der Vereinssatzung nicht anderen Organen des TSV 1899 Goddelau e.V. vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

c) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

d) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendverordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung.

e) Der Jugendausschuss ist Zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der, der Vereinsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

f) Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§6 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von einer ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugend-Versammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§7 Jugendwart/in

Der/die Jugendwart/in vertritt die Jugend des Vereins im erweiterten Vorstand. Der/die Jugendwart/in beruft die Jugendversammlung und den Jugendausschuss ein und leitet sie. Er/sie muss bei seiner/ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein.

 

§8 Jugendsprecher/in

Der/die Jugendsprecher/in vertritt die besonderen Interessen der Vereinsjugend als Jugendlicher. Er/sie muß bei seiner/ihrer Wahl unter 18 Jahre sein.

Er/sie kann mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen der Vereins teilnehmen.

§9 Jugendkasse

Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit der ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse aus Jugendpflegerischen Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Vereinsjugend. Dem Vorstand, oder dem vom Vorstand damit beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Vereinsjugend rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

§10 Vertretung

Jugendwart/in und Jugendsprecher, Jugendsprecherin vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land gegenüber Landesfachverbänden.

§11 Inkrafttreten

Die Jugendverordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.