Der Verbandsvorstand hat auf seiner Sitzung am 25. November 2006 nachfolgende Handlungsempfehlungen für alle Vereine und Schiedsrichter im Verbandsgebiet des Hessischen Fußball-Verbandes beschlossen, die ab sofort Gültigkeit haben: Sicherer Fußball in Hessen
Handlungsempfehlungen für Vereine und Schiedsrichter zum Umgang mit möglichen und eingetretenen Konflikten und eine Übersicht über die wesentlichen Satzungspflichten für einen störungsfreien Spielbetrieb
A. Handlungsempfehlungen für Vereine
1.Die Vereine sollen sich schon im Vorfeld Gedanken über Konfliktpotenzial bei den eigenen Spielen machen und sich entsprechend vorbereiten; die Amateur-Oberligisten beziehen in ihre Überlegungen die HFV-Sicherheitsrichtlinien ein.
2.Die Vereine haben die Pflicht, bei Störungen sofort zu handeln und nicht auf eine Intervention durch den Schiedsrichter zu warten.
3.Zur Ausübung des Hausrechts wird den Vereinen empfohlen, an verantwortliche Personen im Spielbetrieb Vollmachten zum Ausüben des Hausrechts durch den vertretungsberechtigten Vorstand zu erteilen. Entsprechend bevollmächtigte Personen sollten bei jedem Spiel zugegen sein.
4.Das Ausüben des Hausrechts bedeutet, dass störende Personen des Geländes verwiesen werden können bzw. erst gar keinen Einlass erhalten. Der Hausrechtsinhaber entscheidet, wem er Zugang zum Sportgelände gewähren möchte und wem nicht. Die Grenzen dieser Hausrechtsausübung finden sich in zivilrechtlichen Vorschriften. Danach darf die Ausübung des Hausrechts weder willkürlich sein noch gegen die guten Sitten verstoßen. Weigern sich die auf dem Sportgelände anwesenden Störer das Gelände zu verlassen, kann die Polizei zur Unterstützung eingeschaltet werden. In diesem Fall ist gegen diese Personen Strafanzeige zu stellen, verbunden mit ausdrücklichem Strafantrag.
5.Es wird empfohlen, das Ausüben des Hausrechts vorab mit den zuständigen Sportämtern abzustimmen (nur bei städtischen Sportanlagen).
6.Bei Vorkommnissen von außen müssen die betroffenen Vereine die Initiative ergreifen und den Schiedsrichter über den Spielführer (oder den Betreuer im Jugendbereich) auf die Vorfälle aufmerksam machen.
7.Der Spielführer muss bei einer Ansprache durch den Schiedsrichter tätig werden. Eine Weigerung, die vom Schiedsrichter geforderten Schritte einzuleiten, wird dem Klassenleiter gemeldet. Der Spielführer ist der verantwortliche Ansprechpartner für den Schiedsrichter. Er hat die Maßnahmen entweder selbst durchzuführen oder geeignete Personen des Vereins entsprechend anzuweisen. Im Jugendbereich ist der Betreuer verantwortlicher Ansprechpartner.
8.Erfolgt die Ansprache der störenden Personen durch den Verein, sollte dieses immer durch mehrere Personen geschehen, um eine Gefährdung der eigenen Person zu minimieren. Die Ansprache sollte dann gemeinsam, gezielt und mit der Ankündigung der entsprechenden Konsequenzen erfolgen.
B. Vereinspflichten aus den HFV-Ordnungen
1.Verlässt der Schiedsrichter aufgrund anhaltender oder massiver Störungen mit beiden Mannschaften das Spielfeld, ist zunächst der Platzverein für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Im übrigen wird auf § 15 HFV-Strafordnung hingewiesen.Hiernach gilt unter anderem:
•Vereine haben für schuldhaft begangenes sportwidriges Verhalten ihrer Vorstandsmitglieder und der vom Vorstand Beauftragten einzustehen.
•Bei Störungen durch unsportliches Verhalten von Zuschauern vor, während und nach dem Spiel ist jeder Verein für das Verhalten seiner Anhänger verantwortlich.
•Der Platzverein ist für Störungen durch unsportliches Verhalten von Anhängern des Gastvereins mitverantwortlich, wenn ihm eine Vernachlässigung der Platzordnung zur Last zu legen ist.
2.Strikt einzuhalten sind auch die Verpflichtungen aus § 56 HFV-Spielordnung.
Danach ist der Platzverein unter anderem verpflichtet,
•dem Gastverein, dem Schiedsrichter und den Schiedsrichter-Assistenten eine ausreichende Umkleide- und Waschgelegenheit zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Kleidung und Wertsachen des Schiedsrichters und der Schiedsrichter-Assistenten sicher verwahrt werden können;
•zur Aufrechterhaltung der Platzordnung genügend deutlich als solche gekennzeichnete Platzordner bereitzustellen, dem Schiedsrichter den Platzordnerobmann namentlich zu benennen und ihn im Spielbericht aufzuführen;
•vor, während und nach dem Spiel für den Schutz der Gegner, Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten bis zur Abreise Sorge zu tragen.
3.Nach § 63 HFV-Spielordnung sind die Platzvereine verpflichtet, Personen, denen durch Beschluss eines Verbandsorganes der Zutritt zu geschlossenen Plätzen verboten ist, vom Platz zu weisen.
C.Handlungsempfehlungen für Schiedsrichter
1.Die Schiedsrichter müssen bei Störungen einschreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Störungen von außerhalb Einfluss auf das Spiel haben oder gegen am Spiel Beteiligte gerichtet sind.
2.Wird ein Schiedsrichter von einem Spielführer auf Vorkommnisse angesprochen, hat er die Pflicht, darauf zu reagieren. Der Schiedsrichter hat aber auch das Recht, initiativ tätig zu werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Störungen deutlich vernehmbar sind und über einen längeren Zeitraum dauern oder diskriminierend beziehungsweise menschenverachtend sind.
3.Weist der Schiedsrichter den Spielführer in einer Spielunterbrechung an, ordnungssichernde Maßnahmen einzuleiten, darf das Spiel bis zur Erfüllung dieser Weisungen nicht fortgesetzt werden.
4.Die Schiedsrichter sollen bei Störungen von außen folgende vier Schritte einleiten. Je nach Heftigkeit der Störungen können einzelne Schritte übersprungen werden:
•Ansprache des Spielführers mit der Aufforderung, die störenden Personen direkt oder per Lautsprecher zur Änderung ihres Verhaltens aufzufordern.
•Setzt sich das Verhalten trotzdem fort, ist der Spielführer erneut zu einer Ansprache der betreffenden Personen aufzufordern und auf einen drohenden Spielabbruch hinzuweisen.
•Erfolgt auch nach der zweiten Ansprache keine Veränderung der Situation, soll der Schiedsrichter das Spiel unterbrechen und das Spielfeld mit beiden Mannschaften verlassen. Eine Wiederaufnahme des Spiels erfolgt nur nach Beseitigung der Störung. Dies kann auch durch Entfernen der störenden Personen vom Vereinsgelände erfolgen. Das Spiel kann auch fortgesetzt werden, wenn der verantwortliche Verein zusichert, dass weitere Störungen ausbleiben. Diese Überprüfung soll der Schiedsrichter gemeinsam mit den Vereinsverantwortlichen durchführen. Der verantwortliche Verein ist darauf hinzuweisen, dass bei einer erneuten Störung das Spiel abgebrochen wird.
•Erfolgt nach Spielwiederaufnahme keine Besserung oder erfolgen erneute Störungen, ist das Spiel durch den Schiedsrichter abzubrechen.
5.Ist die Polizei gerufen worden, ist das Spiel bis zum Eintreffen zu unterbrechen. Ist die Polizei nach 30 Minuten noch nicht auf dem Gelände eingetroffen oder sind die Personen nicht auf anderem Wege vom Sportgelände entfernt worden, ist das Spiel abzubrechen.
6.Jede Ansprache des Schiedsrichters durch einen der Spielführer mit dem Hinweis auf entsprechende Störungen ist auf dem Spielbericht zu vermerken. Werden vom Schiedsrichter weiterführende Maßnahmen eingeleitet, ist über diese konkret zu berichten.